Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen
Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (z.B. im Kommunalabgabenrecht) der Gemeinde Gessertshausen, Gemeinde Ustersbach oder der Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen (fakultatives Widerspruchsverfahren nach Art. 15 Abs. 1 AGVwGO) kann auch elektronisch eingelegt werden.
Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den von den Gemeinden Gessertshausen und Ustersbach sowie von der Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen eröffneten Zugang für elektronische Dokumente.
Diese Andresse lautet: rechtsbehelfe@vg-gessertshausen.de