Kirchenaustritt
Mit dem Kirchenaustritt wird der Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft bewirkt.
Der Kirchenaustritt kann nur bei dem Standesamt erklärt werden, in dessen Gebiet eine Person ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Der Austritt muss persönlich vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten erklärt werden. Die schriftliche Mitteilung eines Kirchenaustrittes an das Standesamt ist unwirksam. Einzige Ausnahme: persönliche Erklärung oder Unterschriftsbeglaubigung bei einem Notar (dieser Austritt wird am Tag des Eingangs beim Standesamt wirksam). Ein Ausweisdokument ist vorzulegen. Sie erhalten eine Bescheinigung über Ihren Kirchenaustritt. Zusätzlich werden Mitteilungen an das Finanzamt und das Kirchensteueramt versandt. Die Gebühr für einen Kirchenaustritt beträgt 35,00 €.
Wenn Sie in der Gemeinde Gessertshausen oder Ustersbach mit Ortsteilen gemeldet sind, können Sie einen Termin vereinbaren.
Wenn Sie nicht hier gemeldet sind, wenden Sie sich bitte an das Standesamt Ihres Wohnortes.